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   BFH, 10.11.2011 - IV B 47/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12528
BFH, 10.11.2011 - IV B 47/11 (https://dejure.org/2011,12528)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2011 - IV B 47/11 (https://dejure.org/2011,12528)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2011 - IV B 47/11 (https://dejure.org/2011,12528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung

  • openjur.de

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags; Antrag auf Protokollergänzung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 94, FGO § 128 Abs 2, FGO § 132, ZPO § 160 Abs 4 S 1
    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 132 FGO, § 160 Abs 4 S 1 ZPO
    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung

  • rewis.io

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1
    Antrag auf Ergänzung eines abgelehnten Antrags auf Unterbrechung der Verhandlung in das Protokoll nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG nicht statthaft; Antrag auf Protokollergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.09.2006 - V B 99/05

    Unterlassene Klärung des tatsächlichen Steuerschuldners als Verstoß gegen die

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - IV B 47/11
    Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87).

    Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom heutigen Tag (Az. IV B 11/11) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).

  • BFH, 03.08.2001 - IV B 49/01

    Beschwerde - Unzulässigkeit der Beschwerde - Antrag auf Protokollberichtigung -

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - IV B 47/11
    Ein Ausnahmefall, in dem geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt worden oder die Entscheidung sei durch eine unberechtigte Person getroffen worden, liegt nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 10.11.2011 - IV B 60/11

    Richterablehnung nach Beendigung der Instanz

    Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (IV B 47/11) als unzulässig verworfen.
  • VG Karlsruhe, 30.12.2016 - 3 K 2784/15

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Protokollberichtigungsantrag

    Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.2011 - IV B 47/11 - juris; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 105 Rn. 75).
  • VG Karlsruhe, 30.12.2016 - 3 K 2784/16

    Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter;

    Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.2011 - IV B 47/11 - juris; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO , 3. Aufl., § 105 Rn. 75).
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